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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.04.2006
Aktenzeichen: 2 W 57/06
Rechtsgebiete: FGG, AdWirkG
Vorschriften:
FGG § 43 b II 2 | |
FGG § 5 I 11 | |
AdWirkG § 5 I 1 |
2 W 57/06
Beschluss
In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Vorlage des Amtsgerichts Meldorf vom 19.03.2006 durch die Richter ................... am 21.04.2006 beschlossen:
Tenor:
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Meldorf bestimmt.
Gründe:
I.
Die Ehe der Beteiligten zu 2. mit dem leiblichen Vater der Betroffenen wurde im Jahre 1992 geschieden. Von 1996 an lebte die Betroffene mit einem jüngeren Bruder und ihrer Mutter im Haushalt des Beteiligten zu 1., der am 01.02.2002 in ................ Moldavien die Ehe mit der Beteiligten zu 2. schloss. Zu diesem Zeitpunkt besaßen beide Eheleute die Staatsangehörigkeit der Republik von Moldavien. Im Juli 2002 zog die Familie nach Deutschland, wo der Beteiligte zu 1. Ende 2002 als Spätaussiedler anerkannt wurde und inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Mit notariellem Antrag vom 24.05.2004 beantragte der Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Meldorf die Annahme der zu diesem Zeitpunkt 21jährigen Betroffenen als Kind. Diese selbst, ihr leiblicher Vater und die Beteiligte zu 2. als Mutter erklärten hierzu ihr Einverständnis. Parallel erfolgte eine Adoption des - noch minderjährigen - Bruders der Betroffenen durch den Beteiligten zu 1.. Das angegangene Amtsgericht Meldorf hat das Verfahren durch Beschluss vom 10.01.2005 unter Bezugaufnahme auf § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG) an das Amtsgericht Schleswig abgegeben. Dieses ist aufgrund der im AdWirkG angeordneten Zuständigkeitskonzentration auf das Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für alle Verfahren zuständig, in denen "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen". Das Amtsgericht Meldorf erachtet diesen Fall als gegeben, weil die Beteiligten zu 1. und 2. zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gemeinsame (moldavische) Staatsangehörigkeit besessen haben und nach Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB damit das Adoptionsrecht ihres Heimatstaates maßgeblich ist.
Das Amtsgericht Schleswig hat durch Beschluss vom 07.02.2005 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Seiner Ansicht nach kann sich wegen § 1 S. 2 AdWirkG die Zuständigkeitskonzentration nach § 43b FGG i.V.m. § 5 AdWirkG nur auf die Adoption von Kindern beziehen, die zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daraufhin hat das Amtsgericht Meldorf am 19.03.2006 die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Der Beteiligte zu 1. hat am 22.03.2006 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zugleich angekündigt, nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung den Adoptionsantrag zurückzunehmen.
II.
Das Oberlandesgericht ist als gemeinsames nächsthöheres Gericht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 FGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil die Amtsgerichte Meldorf und Schleswig zu verschiedenen Landgerichtsbezirken innerhalb des OLG-Bezirks gehören und beide Amtsgerichte sich in der Adoptionssache als unzuständig erachten (vgl. Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 5 Rn. 38). Das Verfahren ist auch noch nicht abgeschlossen, da eine Antragsrücknahme erst für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung angekündigt worden ist und eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1. noch aussteht.
Zum zuständigen Gericht für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Meldorf zu bestimmen. Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gemäß § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Dies ist der Bezirk des Amtsgericht Meldorf, da sich hier der Wohnsitz des Beteiligten zu 1. befindet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Meldorf folgt aus § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG nichts anderes. Zwar verweist diese Vorschrift für den Fall der Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften ergänzend auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG. Nach dieser Konzentrationsvorschrift entscheidet über Anträge nach den §§ 2 und 3 AdwirkG das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Diese Zuständigkeitskonzentration tritt jedoch nur ein, wenn das Adoptionsverfahren überhaupt insgesamt dem betreffenden Gesetz unterfällt (OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 125 - 11 AR 6/03). Erforderlich ist daher nach Auffassung des Senats nicht nur, dass eine Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, sondern auch, dass der Angenommene zur Zeit der Annahme noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG eine Zuständigkeitskonzentration für "Anträge nach den §§ 2 und 3" (AdWirkG) anordnet und § 2 Abs. 1 AdwirkG wiederum konkret auf § 1 AdwirkG und damit auf den dort definierten sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich Bezug nimmt. Nach § 1 Satz 2 AdWirkG gelten aber die Vorschriften des Gesetzes ausdrücklich nicht für eine Annahme als Kind, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat - unabhängig davon, ob die Annahme des (volljährigen) Kindes auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Die in § 2 und § 3 AdWirkG genannten gerichtlichen Entscheidungen, die nach § 5 Abs. 1 AdWirkG i.V.m. § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG zentriert das Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgericht zu treffen hat, können somit von vornherein nur in den Fällen der Minderjährigenadoption ergehen.
Diese Einschränkung im persönlichen Anwendungsbereich des AdWirkG, die sich aus dem Wortlaut des § 1 ergibt, erklärt sich durch die Gesetzeshistorie. Das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht, das als Art. 2 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2950, 2953) erlassen worden ist, dient der Umsetzung des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (AdÜbk) vom 29.05. 1993, welches ebenfalls nur auf Adoptionen anzuwenden ist, die die Annahme eines noch nicht 18 Jahre alten Kindes betreffen.
Die Gesetzesmaterialien zu dem genannten Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts zeigen auch, dass die dort in Art. 4 vorgenommene Einfügung des neuen Satz 2 in § 43 b Abs. 2 FGG tatsächlich im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Schaffung des AdwirkG zu sehen ist. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es, in den Fällen, in denen das Vormundschaftsgericht bei seiner Entscheidung ausländisches Adoptionsrecht anzuwenden hat und daher eine Zuständigkeitskonzentration erfolgen soll, seien "zugleich auch die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten". (BT Drs. 14/6011, S. 57). Die Verweisung in § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG kann daher nicht isoliert auf die Gerichtsbestimmung in § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG bezogen werden, sondern ist im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen dieses Gesetzes zu lesen.
Da das vorliegende Adoptionsverfahren sich auf eine 21jährige Anzunehmende bezieht, unterfällt es nicht dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht. Die in § 5 Abs. 1 AdWirkG geregelte Konzentration der örtlichen Zuständigkeit greift daher nicht ein, so dass es bei der auf § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG beruhenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Meldorf verbleibt.
Ende der Entscheidung
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